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8.3 Voraussetzungen für die Entscheidung über den Antrag
Nicht angenommener/bestätigter Zahlungsplan
Die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner seinen Gläubigern einen zulässigen Zahlungsplan angeboten hat, die Gläubiger diesen nicht mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen haben oder dem Zahlungsplan gem § 195 Z 3 IO vom Insolvenzgericht die Bestätigung versagt wurde, es sei denn, die Bestätigung wurde wegen Unzulässigkeit des Zahlungsplans oder wesentlicher Verfahrensmängel versagt. Wird der Zahlungsplan hingegen angenommen, so gilt der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gem § 200 Abs 1 Satz 2 IO mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses als nicht gestellt.