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9.2.8 Wechselbürgschaft und Verjährung
Die Wechselbürgschaft ist eine im Wechselgesetz sondergesetzlich geregelte Bürgschaftsform und stellt damit einen eigenen wechselrechtlichen Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen dar. Auch wenn sie idR als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie infolge des Formalcharakters der Wechselerklärung und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbstständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formalfehlers nichtig ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0083456.]