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Barbara Pogacar - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Wichtige Neuerungen der GREx fürs Schuldenregulierungsverfahren

Umbenennung von Gesamtvollstreckungs- in Schuldenregulierungsverfahren

Den Gläubigern obliegt es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzubringen. Da dieses Insolvenzverfahren als „Fortsetzung“ des Exekutionsverfahrens zu verstehen ist, das vorwiegend der Forderungseinbringung dient, wird es als Gesamtvollstreckungsverfahren bezeichnet, das als Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens einzustufen ist. Es ist im Insolvenzedikt als „Gesamtvollstreckung“ zu bezeichnen. Von der Bestellung eines Insolvenzverwalters kann abgesehen werden.

Erst wenn der Schuldner einen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans oder auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens stellt, wird das Gesamtvollstreckungsverfahren beendet und in Schuldenregulierungsverfahren umbenannt. Erst mit diesem Antrag also kann der Schuldner seine Schulden „loswerden“ bzw eine Restschuldbefreiung erwirken.

Die Änderung der Bezeichnung wird in der Insolvenzdatei bekannt gemacht werden; dieser Zeitpunkt der Bezeichnungsänderung ist auch für die Abgrenzung von Insolvenzforderungen zu Masse- oder Neuforderungen maßgeblich (anders als Insolvenzforderungen werden Masseforderungen nicht anteilig/verhältnismäßig, sondern in der Regel vollständig und sofort aus der Insolvenzmasse befriedigt). Vgl dazu § 184a Abs 2 IO, wonach alle bei Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vorliegenden Gläubigerforderungen als Insolvenzforderungen einzustufen sind, sofern sie vertraglich begründet wurden und weder Masseforderungen sind noch aus Verträgen zur Deckung des dringenden Lebensbedarfs stammen.

Eigenverwaltung, Bestellung eines Insolvenzverwalters

Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, wenn er kein Unternehmen betreibt und sofern das Insolvenzgericht nichts anderes bestimmt, gem § 186 IO die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse selbst zu. Die „Eigenverwaltung“ bildet also den Regelfall, es ist kein Insolvenzverwalter zu bestellen. Auch bei Eigenverwaltung kann das Insolvenzgericht jedoch für einzelne komplexe Tätigkeiten einen Masseverwalter bestellen, beispielsweise für die Verwertung von Liegenschaften.

Dies gilt auch für Gesamtvollstreckungsverfahren (also Schuldenregulierungsverfahren, die auf Gläubigerantrag nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eröffnet wurden). Die Eigenverwaltung kann dem Schuldner unter den Voraussetzung des § 186 Abs 2 IO durch das Gericht entzogen werden. Ein Insolvenzverwalter ist folglich zu bestellen, wenn Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen (verworrene, unübersichtliche Vermögensverhältnisse, Vorlage eines ungenauen Vermögensverzeichnisses), kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder der Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegt.

Wird trotz Vorliegen der genannten Voraussetzungen kein Insolvenzverwalter bestellt, kommen dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung von Rechtsgeschäften alle Aufgaben zu, die sonst ein Insolvenzverwalter erfüllen müsste (§ 187 Abs 1 Z 2 IO). Verwertungshandlungen (Forderungseinziehungen, Verwertung beweglicher Sachen) stehen gem § 190 Abs 3 IO aber nie dem Schuldner zu, sondern obliegen dem Gerichtsvollzieher.

Anerkennung einer Forderung durch den Schuldner (Eigenverwaltung)

Wenn dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, so hat der Schuldner gem § 188 Abs 1 IO in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben.

§ 188 Abs 3 IO wählt eine vermittelnde Lösung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung durch den Schuldner bei Eigenverwaltung als anerkannt gilt, wenn er sich nicht ausdrücklich dazu erklärt. Nimmt der Schuldner an der Prüfungstagsatzung teil, dann gilt die Forderung als anerkannt, wenn er sie nicht ausdrücklich bestreitet. Über diese Rechtsfolge ist der Schuldner zu belehren.

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