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8.12 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
Anwendungsfälle
§ 212 IO regelt die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens. An diesem können auch Neugläubiger teilnehmen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, dass das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde und dass ein entsprechender Antrag eines Insolvenzgläubigers und kostendeckendes Vermögen vorliegen. Die Wiederaufnahme sollte vor allem dann beantragt werden, wenn das Wiederaufleben der Pfandrechte gem § 12a Abs 4 Z 3 IO verhindert werden soll. • [Fußnote: Kodek, Privatkonkurs Rz 757.] Der Schuldner selbst ist aber nicht berechtigt, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens zu beantragen; er kann nur einen neuerlichen Eröffnungsantrag einbringen. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens im Fall der Nichtigkeit des Sanierungsplans kommen anlog zur Anwendung.