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2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Allgemeines
Bei der GesbR handelt es sich – wie bereits dargestellt – um keine juristische Person, sodass über das Vermögen einer GesbR auch kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Allerdings wird die GesbR gem § 1208 ABGB ipso iure aufgelöst durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Daraus folgt, dass die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung zunächst nicht zu einer Auflösung der GesbR führt.