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9.4.5 Wohnrecht
Wesen und Wirkung des Wohnrechts
Das Wohnrecht ist das dingliche Recht zum Gebrauch von Wohnräumlichkeiten. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht, das entweder durch zeitlichen Ablauf, sofern ein solcher vereinbart wurde, oder durch das Ableben oder den Verzicht des Berechtigten endet. Mit der Einräumung eines grundbücherlich einverleibten Wohnrechts wird der Wert einer Liegenschaft grundsätzlich herabgesetzt. In vielen Fällen ist es aber so, dass zB Eltern ihren Kindern eine Liegenschaft oder Wohnung bereits zu Lebzeiten schenken, um ihr Erbe bereits vor ihrem Tod zu regeln, sich im Gegenzug aber das lebenslange Wohnrecht einräumen lassen. Sollte über das Vermögen des Kindes dann in weiterer Folge ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, so muss berücksichtigt werden, dass die Liegenschaft ohne die Einräumung des Wohnrechts nicht in das Vermögen des Kindes gelangt wäre, sodass es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen des Kindes gekommen ist.