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Dokument-ID: 922193
7.1 Beantragung und Inhalt des Zahlungsplans
Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
Der Schuldner kann gem § 193 Abs 1 IO bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans anbieten, oder aber erst im Verlauf des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Aufhebung. Ein Insolvenzgläubiger des Schuldners kann hingegen keinen Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans einbringen.