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9.1.6 Ziehung, Erneuerung
Ist das Recht eingeräumt, die Bankgarantie bereits deshalb zu ziehen, weil sie nicht rechtzeitig verlängert oder eine neue übergeben wurde, verwandelt sich die abgerufene Bankgarantie in eine Barkaution. Ist darüber hinaus vorgesehen, dass dessen ungeachtet der Begünstigte das Recht hat, eine neue Bankgarantie zu erhalten, so droht eine doppelte Besicherung des Begünstigten (Barkaution und eine neue Bankgarantie). Um dies zu vermeiden, ist mit der Ausstellung einer neuen Bankgarantie ein Anspruch auf Rückzahlung der ausbezahlten Garantiesumme anzusehen, also der Barkaution. Unrichtig ist hingegen die Ansicht, dass der Anspruch des Gläubigers, ungeachtet der Ziehung der Bankgarantie eine neue Bankgarantie zu erhalten, gem § 1358 ABGB auf die Bank überginge, die die Garantiesumme auszahlt. • [Fußnote: OGH 28.5.2020, 17 Ob 22/19p.]