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Dokument-ID: 1015588
1.20.2 Zusammenarbeit und Kommunikation
Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter
Überblick und Normzweck
Art 56 EuInsVO-2015 legt die Pflicht der Verwalter der Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern der Unternehmensgruppe zur Zusammenarbeit und Kommunikation fest und regelt gleichzeitig die Grenzen. In Abs 2 wird die Durchführung der Zusammenarbeit und Kommunikation konkretisiert. Ziel des Art 56 EuInsVO-2015 ist es, eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zwischen den Verwaltern der Unternehmensgruppenmitglieder und eine effiziente Führung der Verfahren zu gewährleisten.