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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Zuständiges Gericht

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem § 63 Abs 1 IO der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich die Niederlassung des Schuldners, mangels solcher Vermögen des Schuldners befindet.

Vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 war in § 63 Abs 1 IO nicht geregelt, welcher Zeitpunkt für die Zuständigkeit maßgebend ist. § 182 IO, der die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens betrifft, stellte schon bislang auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Auch zur EuInsVO vertritt der EuGH die Ansicht, dass es auf die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankommt. • [Fußnote: EuGH Rs C-1/04, Staubitz-Schreiber.]  Daher wird nunmehr auch in § 63 Abs 1 IO ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt.

In Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig. Sofern mehrere Gerichte zuständig sein sollten, entscheidet gem § 63 Abs 3 IO das Zuvorkommen mit der Verfahrenseröffnung. Für die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, sind hingegen die Bezirksgerichte zuständig.

Vorgehensweise bei Unzuständigkeit

Gelangt das angerufene Gericht zu der Auffassung, dass es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zuständig ist, so ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen. Sofern das zuständige Gericht nach der Sachlage ohne weitere Erhebungen ermittelt werden kann, hat das angerufene Gericht aber lediglich seine Unzuständigkeit und die Überweisung des Insolvenzeröffnungsantrags an das zuständige Gericht auszusprechen. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 63 E 32.] 

Eröffnung über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und einen persönlich haftenden Gesellschafter

Sofern mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Handelsgesellschaft gleichzeitig oder aber auch erst im Verlauf dieses Verfahrens das Insolvenzverfahren auch über einen persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaft eröffnet werden soll, so ist gem § 65 IO das für den Gesellschafterkonkurs zuständige Gericht auch für dieses Insolvenzverfahren zuständig.

Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren

Seit Inkrafttreten des IRÄG 2017 ist in § 63a IO die Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren geregelt. Gemäß dieser Bestimmung ist das Insolvenzgericht für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sowie für andere zivil- oder unternehmensrechtliche Klagen, die mit jenen im Zusammenhang stehen, ausschließlich zuständig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter in einen Rechtsstreit eintritt.

Aus den Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 1588 BlgNR. XXV. GP, 3 f.]  ist ersichtlich, dass es sich bei der Bestimmung des § 63a IO um eine Umsetzungsbestimmung der neu in Kraft getretenen EuInsVO 2015, insbesondere deren Art 6 handelt. Diese Bestimmung sieht in ua ihrem Abs 1 vor, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für alle Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie zB Anfechtungsklagen.

In Art 6 Abs 2 EuInsVO 2015 ist hingegen eine Ausnahmeregelung vorgesehen für Klagen, die im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten stehen. In diesem Fall kann der Verwalter beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat einbringen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ist die Klage gegen mehrere Beklagte gerichtet, so kann sie bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, wenn die betreffenden Gerichte nach der EuGVVO zuständig sind.

Art 6 EuInsVO 2015 regelt allerdings nur die internationale Zuständigkeit, die Zuständigkeit in Österreich richtet sich nach der JN. Allerdings ist in § 43 Abs 5 IO eine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für Anfechtungsklagen vorgesehen. Davon besteht nur dann eine Ausnahme, wenn der Insolvenzverwalter in einen anhängigen Rechtsstreit eintritt. Im Hinblick auf Art 6 EuInsVO 2015 wurde es für erforderlich gesehen, die Bestimmung des § 63a IO einzuführen.

Maßgeblich für die Einordnung einer Klage als insolvenznah ist zum einen die Natur des mit der Klage verfolgten Anspruchs. Diese muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Insolvenz des Schuldners stehen. Außerdem muss die Geltendmachung des Anspruchs in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen. Nach der Rsp des EuGH • [Fußnote: Ua EuGH C-157/13, Nickel & Goeldner GmbH-Kintra; OGH 3 Ob 202/16a.]  kommt es auf die Grundlage der Klage an, sodass geprüft werden muss, ob der Anspruch seinen Ursprung im Insolvenzrecht oder in anderen Regeln hat. Ein Zusammenhang einer zivil- oder unternehmensrechtlichen Klage mit einer solchen Klage ist dann gegeben, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist. Es soll damit die Gefahr vermieden werden, dass in getrennten Verfahren miteinander unvereinbare Entscheidungen getroffen werden. • [Fußnote: EBzRV 1588 BlgNR. XXV. GP, 4.]