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Dokument-ID: 1101664
4 Zuständiges Gericht
Schuldner betreibt kein Unternehmen
Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist gem § 182 IO das zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständige Bezirksgericht das Insolvenzgericht. Zuständiges Bezirksgericht ist jenes, in dessen Sprengel der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mangels eines solchen, in dessen Sprengel sich Vermögen des Schuldners befindet (§ 63 IO). Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung.