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Dokument-ID: 922609
12.6 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
Wahlgerichtsstand des § 262 IO
Gem § 262 IO können vor das Insolvenzgericht folgende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden:
- Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung
- Klagen über Masseforderungen
- Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Treuhänders, dies unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren noch anhängig ist oder nicht
- Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben (Fortführungsgarantie), die Insolvenzgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können