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Dokument-ID: 1118277
2.2.3 Zustimmungspflichtige Rechtshandlungen
Übersicht
Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören und die begünstigte Auflösung von Verträgen gem §§ 21, 23 und 25 IO (zweiseitige Verträge, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von beiden Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind, Bestandverträge, Dienstverträge) bedürfen der Zustimmung des Sanierungsverwalters. Dadurch sollen die Gläubiger vor nachteiligen Verfügungen des Schuldners geschützt werden, ohne dass der Schuldner an der Fortführung des Geschäftsbetriebs gehindert wird.