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Vera Noss - Ines Windisch | Muster | Checkliste

9.3.1 Anwendungsfälle, Ansprüche im Insolvenzfall

  • Allgemeines
  • Patronatserklärungen sind als Kreditsicherungsmittel in Konzernverhältnissen sehr häufig.
  • In der österreichischen Lehre findet sich im Unterschied zu Deutschland kaum etwas zum Thema Patronatserklärungen.
  • Bei der Patronatserklärung handelt es sich um eine gesetzlich nicht geregelte Form der Kreditsicherung.
  • Im englischen Sprachgebrauch verwendet man in der Regel die Begriffe letters of comfort oder letters of responsibility oder auch declaration of patronage.
  • Unterschiedliche Ausgestaltungen
  • Abhängig von der Intensität der mit der Patronatserklärung verbundenen Haftung des Patrons wird zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen unterschieden.
  • Die Abgrenzung ist mitunter schwierig und wird von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich gezogen.
  • „Weiche“ Patronatserklärungen sind unverbindliche, ohne Rechtsbindungswillen ausgesprochene Absichten eines Patrons, der eine bestimmte Geschäftspolitik in Aussicht stellt, um die Kreditwürdigkeit der in der Krise befindlichen Gesellschaft zu verbessern.
  • „Harte“ Patronatserklärungen hingegen begründen eine rechtliche Verpflichtung des Patrons, für die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft einzustehen.
  • „Harte“ Patronatserklärung
  • Zu den „harten“ Patronatserklärungen zählen nur jene Erklärungen, bei denen von einem Verpflichtungswillen des Schuldners auszugehen ist.
  • Harte Patronatserklärungen stellen eine echte Alternative zu herkömmlichen Sicherungsmitteln dar.
  • Harte Patronatserklärungen begründen eine Mithaftung und Einstandspflicht des Patrons.
  • Sehr häufig kommen harte Patronatserklärungen im Konzernverhältnis zum Einsatz, um die Finanzierung eines Unternehmens sicherzustellen. Die typische Dreierkonstellation besteht aus einer Konzernmutter, die als Patron auftritt, einem Kreditgeber (meistens ein Kreditinstitut/eine Bank) als besichertem Gläubiger und einer Konzerntochter, zu dessen Gunsten die Patronin sich dem Sicherungsgläubigen gegenüber zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, welches die Aussicht auf die Rückzahlung des Kredits verbessern bzw sicherstellen soll.
  • Es kommt auch vor, dass die Patronatserklärung nicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger der Konzerntochter gegenüber abgegeben wird, sondern sich die Konzernmutter als Patron allgemein dazu verpflichtet, die Tochtergesellschaft mit entsprechenden finanziellen oder materiellen Mitteln auszustatten, damit diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.
  • Der Inhalt einer Patronatserklärung kann beliebig gestaltet werden. Typischerweise enthalten die Sicherungsvereinbarungen aber so genannte Kernelemente; Patron, Hauptschuldner und die Verpflichtung, die mit Abschluss der Erklärung entsteht, werden genannt.
  • Durch die Abgabe einer „harten“ Patronatserklärung erhält der Sicherungsnehmer in jedem Fall einen Ausstattungsanspruch, der nach herrschender Meinung ein Erfüllungsanspruch ist.
  • Der Anspruch lautet aber nicht auf Leistung an den Versprechensempfänger selbst, sondern auf Leistung an den Hauptschuldner; der Patron verpflichtet sich nämlich zur Ausstattung des Protegés.
  • Wie der Patron diese Ausstattungsverpflichtung zu erfüllen hat, wird in der Patronatsvereinbarung häufig nicht festgehalten. Der Patron ist daher in der Wahl des Ausstattungsmittels ungebunden. Diese Finanzierungsflexibilität macht die Patronatserklärung für den Patron, im Gegensatz zu den herkömmlichen Sicherungsmitteln, wie der Bürgschaft und der Garantie, besonders attraktiv.
  • Im Gegensatz dazu wird man davon ausgehen können, dass die Initiative für die Verwendung von Patronatserklärungen nicht vom Kreditgeber ausgeht. Dieser bevorzugt naturgemäß klassische Personalsicherheiten, insbesondere Bürgschaften, deren „Wert“ für ihn genau abschätzbar ist.
  • Dem Patron stehen verschiedene Alternativen offen, wie er seiner Ausstattungsverpflichtung nachkommen will. So kann der Patron beispielsweise der begünstigten Tochtergesellschaft Barmittel zuführen, ihre Eigenkapitalbasis stärken oder auf die Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens verzichten.
  • In der Regel wird sich der Patron für die Ausstattung mit Barmittel entscheiden.
  • Der Patron kann sich aber ohne weiteres für ein anderes Ausstattungsmittel entscheiden. Dies wird sich für den Patron vor allem dann als vorteilhaft erweisen, wenn die Sicherungsvereinbarung wie üblich in der Konzernpraxis zur Anwendung kommt und Mutter- und Tochtergesellschaft in derselben Branche wirtschaftlich tätig sind. Statt der Gewährung von Barmitteln kann die Muttergesellschaft auch eine Lieferung für die Tochtergesellschaft übernehmen und der Tochtergesellschaft somit ermöglichen, mit dem Entgelt aus diesem Vertrag die Schulden beim Sicherungsnehmer zu begleichen.
  • Weitere Möglichkeiten, um für die Zahlungsfähigkeit des Protegés zu sorgen, wären etwa die Kapitalaufstockung oder die Kreditgewährung.
  • Harte Patronatserklärungen werden in der Praxis auch häufig abgegeben, um eine Überschuldung der Tochtergesellschaft zu verhindern.
  • Form
  • Gem § 883 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB kann die Patronatserklärung formfrei abgegeben werden.
  • Eine von der Muttergesellschaft abgegebene Patronatserklärung kann damit formfrei, insofern auch mündlich wirksam abgegeben werden.
  • Empfohlen wird aber die Schriftform, da es ganz entscheidend auf den konkreten Wortlaut der Patronatserklärung ankommt.
  • Rechtsnatur der Ausstattungspflicht im Zuge einer harten Patronatserklärung
  • Bei der Verpflichtung des Patrons im Rahmen einer harten Patronatserklärung handelt es sich um eine Erfolgspflicht.
  • Ein bloßes Bemühen des Patrons reicht zur Erfüllung der Leistungspflicht nicht aus.
  • Die Leistungspflicht des Patrons bleibt so lange bestehen bist der in der Patronatserklärung vereinbarte Erfolg eingetreten ist.
  • Die Dauer der Gültigkeit der Patronatserklärung ist mit einer Angabe, wie beispielsweise „bis zur vollständigen Tilgung der Schulden der Tochtergesellschaft“, jedenfalls ausreichend bestimmt.
  • Ist der Sicherungsnehmer zB ein Kreditgeber, so ist der Patron während der gesamten Laufzeit des Kredits daran gebunden, den Hauptschuldner so auszustatten, dass er zu jedem Zeitpunkt während der geschäftlichen Verbindung zwischen Kreditgeber und -nehmer in der Lage ist, die Verbindlichkeiten aus dem Schuldverhältnis zu erfüllen.
  • Die mit der Ausstattungspflicht verbundene Erfolgspflicht ist für den Patron mit einem sehr großen Risiko verbunden.
  • Im Gegensatz zur Bürgschaft liegt bei der Patronatserklärung nämlich keine umfassende Akzessorietät im Sinne einer betragsmäßigen Beschränkung vor.
  • Eine einmalige Leistung der vollständigen Kreditsumme befreit den Patron gerade nicht in jedem Fall von seiner Verpflichtung. Wenn die Tochtergesellschaft nämlich die vom Patron zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig verwendet, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der Patron die Summe mehrmalig leisten muss.
  • Den Patron trifft insofern eine Nachschusspflicht und dies so lange, bis der in der Patronatserklärung vereinbarte Erfolg tatsächlich eingetreten ist.
  • Der Patron hat, um das Risiko einer Nachschussleistung zu vermeiden, die Möglichkeit, direkt an den Gläubiger der Tochtergesellschaft zu leisten.
  • Fraglich ist, ob der Patron gegenüber dem Sicherungsgläubiger nicht nur seine eigenen, rechtshindernden Einwände erheben kann, sondern sich auch auf die der Tochtergesellschaft berufen kann.
  • Insolvenz wegen mangelnder Erfüllung der Ausstattungsverpflichtung
  • Kommt der Patron seiner Ausstattungsverpflichtung gar nicht oder unzureichend nach und wird die Tochtergesellschaft in der Folge insolvent, so verändert sich der Anspruch des Sicherungsnehmers gegen den Patron und lautet auf direkte Zahlung an ihn selbst.
  • Der Zahlungsanspruch entsteht, sobald feststeht, dass der Protegé bei Fälligkeit seinen Verbindlichkeiten aus dem besicherten Schuldverhältnis nicht nachkommen kann.
  • Dabei muss der Sicherungsnehmer die Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft glaubhaft machen können.
  • Es ist aber nicht erforderlich, dass der Sicherungsnehmer zunächst erfolglos Exekution gegen die Tochtergesellschaft führt.
  • Der Anspruch gegen den Patron wird spätestens mit Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Protegés fällig.
  • Dogmatisch gesehen handelt es sich bei dem direkten Leistungsanspruch des Sicherungsnehmers gegen den Patron um einen Schadenersatzanspruch, der dem Sicherungsnehmer wegen der Verletzung der vertraglichen Ausstattungsverpflichtung durch den Patron zusteht.
  • Nach der herrschenden Ansicht handelt es sich dabei um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch.
  • Der verschuldensunabhängige Anspruch wird dadurch begründet, dass die Sicherungsvereinbarung, funktional gesehen, einer Garantie gleicht.
  • Die Höhe des Haftungsanspruchs richtet sich nach dem Schaden, der dem Sicherungsgläubiger entstanden ist; er soll durch den Schadenersatzanspruch schadlos gehalten werden.
  • Folglich haftet der Patron auch für Zinsen, inklusive Verzugszinsen sowie jeden entgangenen Gewinn.
  • Insolvenz des Patrons
  • In der Praxis kann es vorkommen, dass sowohl die Tochtergesellschaft als Hauptschuldnerin als auch Patron insolvent sind.
  • Was passiert in einem solchen Fall?
  • § 18 Insolvenzordnung sieht dazu Folgendes vor:
  • Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
  • Nach der Rechtsprechung umfasst die in § 18 IO vorausgesetzte Gesamthaftung die Bürgschaft und die Garantie. Parallelen zwischen diesen beiden Sicherungsinstrumenten und der Patronatserklärung, überhaupt in ihrem wirtschaftlichen Zweck, sind nicht von der Hand zu weisen.
  • Nach § 18 IO haften bei der Patronatserklärung Hauptschuldner und Patron im Sinne eines Gesamtschuldverhältnisses. Der Gläubiger kann gegen jeden Solidarschuldner, der sich in der Insolvenz befindet, den gesamten, zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausständigen Betrag geltend machen kann.
  • Kündigungsmöglichkeiten einer harten Patronatserklärung
  • Die Kündigung einer „harten“ Patronatserklärung ist ohne Probleme möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde.
  • Fehlt eine vertragliche Vereinbarung zu den Kündigungsmöglichkeiten, ist zu prüfen, ob die Patronatserklärung für unbestimmte oder bestimmte Dauer abgegeben wurde.
  • Handelt es sich bei dem besicherten Schuldverhältnis um ein befristetes, so wird ein ordentliches Kündigungsrecht abgelehnt, weil der Patron bei Abschluss der Patronatserklärung die Möglichkeit hat, sich im Vorhinein über Dauer und Haftungsumfang seiner Verpflichtung zu informieren.
  • Wird die Patronatserklärung unbefristet abgegeben, wird ein ordentliches Kündigungsrecht des Patrons zuerkannt.
  • Wenn sich der Patron seiner Verpflichtung aus der Patronatserklärung unwiderruflich unterwirft, so ist der Judikatur nach eine ordentliche Kündigung nicht mehr zulässig.
  • Bei einer Patronatserklärung, die als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein unbefristetes oder befristetes handelt, ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich.
  • Insbesondere wird die Aufgabe der Beteiligung der Konzernobergesellschaft genannt, wenn das Beteiligungsverhältnis kausal für die Erklärung war.
  • Die Kündigungswirkungen treten ex nunc ein, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
  • Grenzüberschreitender Sachverhalt
  • Im Falle eines internationalen Kreditgeschäfts kann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen, wenn die ausländische Konzernmutter eine Patronatserklärung zugunsten ihrer österreichischen Tochtergesellschaft abgibt oder die ausländische Tochtergesellschaft im umgekehrten Fall eine Patronatserklärung der in Österreich sitzenden Muttergesellschaft erhält.
  • Dann stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.
  • Wird das auf die Patronatserklärung anzuwendende Recht von den Vertragsparteien im Rahmen des Art 3 Rom I-VO vereinbart, so verdrängt diese Rechtswahl das gesetzlich berufene Recht und erstreckt sich auch auf zwingende Bestimmungen.
  • Wird von den Vertragsparteien keine oder keine gültige Rechtswahl getroffen, kommt subsidiär die gesetzliche Anknüpfung zum Zug und die Patronatserklärung wird objektiv angeknüpft. Gemäß Art 4 Abs 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag jenem Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. In Abs 2 wird diese Generalklausel durch die Vermutung konkretisiert, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in welchem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung hat.
  • Bei Sicherungsgeschäften mit Dritten ist dies die Leistung des Sicherungsgebers.
  • Charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 Rom I-VO ist die Ausstattung durch den Patron. Prinzipiell ist somit dessen Sitzrecht berufen.
  • Ergibt sich aber aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
  • Patronatserklärungen sind jedoch nicht über diese Ausweichklausel akzessorisch an das Statut der zu sichernden Verbindlichkeit (Kreditvertrag zwischen der Bank und der Tochtergesellschaft) anzuknüpfen.
  • „Weiche“ Patronatserklärung
  • Als „weiche“ Patronatserklärungen werden Erklärungen eines Patrons verstanden, die zwar zu einem potenziellen Geschäftsabschluss zwischen dem Protegé und seinem Vertragspartner positiv beitragen sollen, jedoch übernimmt der Patron keine Einstands-, Ausstattungs- oder sonstige Zahlungspflicht.
  • Weiche Patronatserklärungen sind als echte Kreditsicherheit jedenfalls ungeeignet.
  • In der Praxis werden allerdings häufig auch weiche Patronatserklärungen vom Sicherungsnehmer akzeptiert und darauf vertraut, dass sich der Patron im eigenen Interesse an seinem guten Ruf an den Verbindlichkeiten seiner Tochtergesellschaft beteiligt.
  • Der Sicherungsnehmer hat eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, um abschätzen zu können, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Patron tatsächlich einen Beitrag zur Liquidität seiner Tochtergesellschaft leistet.
  • Eine allgemeine Definition der weichen Patronatserklärung ist nicht möglich, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen möglichen Ausformungen und damit verbundenen Rechtsfolgen.
  • So stellen weiche Patronatserklärungen manchmal lediglich eine moralische Verpflichtung des Patrons dar. Es handelt sich um bloße good will Erklärungen, die zu keiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Patrons führen.
  • Gänzlich wirkungslos müssen weiche Patronatserklärungen aber nicht sein. So hat der Oberste Gerichtshof bereits betont, dass es auch „weiche“ Patronatserklärungen gibt, die dem Patron eine Handlungspflicht aufbürden und Rechtspflichten auslösen.
  • So kam der OGH zur Entscheidung, dass die Verletzung einer Informationspflicht, die sich aus einer „weichen“ Patronatserklärung ergibt, den Sicherungsnehmer zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.
  • Welche Verpflichtung sich für den Patron konkret aus einer weichen Patronatserklärung ergibt, ist jedenfalls durch Auslegung zu ermitteln.
  • Mit einer weichen Patronatserklärung kann sich der Patron zum Beispiel zu einer Auskunftspflicht, aber auch zu Verhaltenspflichten verpflichten.
  • Bei Auskunftserklärungen wird häufig das Einstehen des Patrons für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Mitteilung bejaht (siehe dazu bereits oben).
  • Jedenfalls bei Verletzung einer vereinbarten Verhaltenspflicht wird der Patron ersatzpflichtig, wenn seinem Vertragspartner ein Schaden durch eine Nichterfüllung seiner Verhaltenspflicht entsteht. Auch eine deliktische Haftung des Patrons ist denkbar.

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