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Dokument-ID: 637010
10.7.4 Anfechtung wegen Begünstigungsabsicht (§ 30 Abs 1 Z 2 und 3 IO)
Anwendungsbereich
Gem § 31 Abs 1 Z 2 und 3 IO sind sowohl kongruente als auch inkongruente Sicherstellungen und Befriedigungen anfechtbar.
Begünstigungsabsicht
Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 2 und 3 IO kommt es darauf an, dass der Schuldner in Begünstigungsabsicht gehandelt hat und der Gläubiger davon Kenntnis hatte. Eine Begünstigungsabsicht iSd Abs 1 Z 2 und 3 liegt dann vor, wenn der Schuldner den befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern bevorzugen wollte. • [Fußnote: Mohr, IO, § 30 IO E 220 ff.] Dolus eventualis ist dafür ausreichend.