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Dokument-ID: 635603
10.1.6 Nahe Angehörige
Allgemeines
Bei den Anfechtungstatbeständen bewirkt die Eigenschaft der nahen Angehörigkeit eine Beweislastumkehr, die auf der Annahme beruht, dass nahe Angehörige einen Informationsvorsprung haben. • [Fußnote: OGH 26.6.2002, 7 Ob 130/02x.] Der für die Angehörigeneigenschaft maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung. • [Fußnote: OGH 24.2.1987, 2 Ob 662/86.] Bei Rechtsnachfolge ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Rechtsnachfolger abzustellen. • [Fußnote: § 38 Abs 2 Z 3 IO.]