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9.11.3 Abgabe durch einen Vertreter
Richtet sich die Exekution gegen eine Gesellschaft, so obliegt die Abgabe des Vermögensverzeichnisses einem vertretungsbefugten Organ. Bei einer GmbH sind daher die Geschäftsführer zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wobei es bei der Verpflichtung des einzelnen Geschäftsführers nicht auf die Vertretungsbefugnis ankommt. • [Fußnote: LG Steyr RPflE 1996/112.] Ein abberufener Geschäftsführer muss hingegen kein Vermögensverzeichnis mehr abgeben. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1991/33.] Ein Prokurist ist ebenfalls nicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. • [Fußnote: LGZ Wien RPflE 1967/145.]