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Dokument-ID: 1108068
4.1.10 Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte
Die Bestimmung des § 286a EO übernimmt die §§ 567 und 568 Geo. Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde oder einer Verwaltungsbehörde erworben werden, hat das Gericht bei Verwendung des Verwertungserlöses gemäß § 286a Abs 1 EO in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.