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5.11.30 Abgeltung von Zeitguthaben im Zusammenhang mit einer Insolvenz
Konsumiert ein Arbeitnehmer aufgrund der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung immer wieder Zeitausgleich zwecks Abgeltung von Mehrarbeitsstunden und wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, wobei es vor und während des Insolvenzverfahrens nie zu einer Umwandlung des Zeitguthabens der Arbeitnehmer in eine Geldforderung gekommen ist, sondern konsumiert der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens) weiterhin Zeitausgleich, so bleibt das bis zur Beendigung nicht verbrauchte Zeitguthaben aus Mehrleitungen, das mangels Umwandlung in einen fälligen Geldanspruch kein Arbeitsentgelt ist, als solches unverändert bestehen und steht der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Entgelt für die gesamten offenen Mehrleistungen (ohne Berücksichtigung der Sanierungsplanquote) zu. • [Fußnote: OGH 29.8.2023, 8 ObA 16/23w.] Naturaliter erst später auszugleichende Zeitguthaben stellen keine Insolvenzforderung dar und unterliegen nicht den Wirkungen eines Sanierungsplans. Nicht umgewandelte, sondern naturaliter zu konsumierende Zeitguthaben begründen keine nach dem IESG gesicherte Forderung. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0122693.]