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5.12.2 Abgrenzung
Der Gesetzeswortlaut („im Fall des § 355“) verlangt für die Bewilligung eines Antrags nach § 356 Abs 1 EO nicht, dass mit diesem zeitgleich auch ein Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gestellt und bewilligt wird. Die vom Gesetzgeber angestrebte Exekutionseffizienz verlangt vielmehr, dass ein Antrag nach § 356 Abs 1 EO als ein eigenständiges Exekutionsmittel verstanden wird und daher unabhängig von einem Exekutionsantrag nach § 355 EO beantragt und ohne zeitgleiche Exekutionsbewilligung nach § 355 EO entschieden werden kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0133628.]