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5.14.4 Abgrenzung
§ 367 und § 354 EO
Die Abgrenzung zwischen § 367 und § 354 EO erfordert die Unterscheidung zwischen Willens- und Wissenserklärung, denn § 367 EO ist nur auf Willenserklärungen anwendbar. Willenserklärungen sind auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet. Wissenserklärungen geben nur Fakten, Kenntnisse und Meinungen wieder. • [Fußnote: Rummel in Rummel/Lukas ABGB § 863 Rz 7.] Bloße Wissenserklärungen sind bspw deklaratorische Anerkenntnisse, Auftragsbestätigungen, eidesstättige Erklärungen. • [Fußnote: Höllwerth in Deixler-Hübner EO § 367 Rz 6 mwN.] Die Verpflichtung zur Abgabe solcher Erklärungen ist nach § 354 EO zu vollstrecken.