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Dokument-ID: 847432
3.2.4 Abhilfe gegen forum shopping
Eines der wichtigsten Ziele der EuInsVO-2015 war es, dem so genannten Insolvenztourismus, dem forum shopping, entgegenzuwirken. Dies wird in Erwägungsgrund 29 klargestellt. So gelten die in der EuInsVO-2015 aufgestellten Vermutungen zur Bestimmung des COMI nur unter der Voraussetzung, dass der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners schon für eine bestimmte Dauer vor der Verfahrenseröffnung bestanden hat.