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5.11.5 Absolute Unzulässigkeitsgründe
§ 141 Abs 2 IO legt die Gründe für die Unzulässigkeit des Sanierungsplanantrags fest, wobei die Aufzählung der Gründe nach hA taxativ ist. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 141 KO Rz 2.] Die in dieser Bestimmung genannten Unzulässigkeitsgründe sind so schwerwiegend, dass der Sanierungsplantrag zurückzuweisen ist. Die Wahrnehmung der Unzulässigkeitsgründe erfolgt von Amtswegen; ist der Mangel behebbar, so ist dem Schuldner eine Verbesserung zu ermöglichen. Einem trotz Vorliegens absoluter Unzulässigkeitsgründe angenommenen Sanierungsplan wäre die Bestätigung zu versagen. Erst mit Rechtskraft der Bestätigung würde ein solcher Mangel geheilt.