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12.5.1 Erforderliche Mehrheiten
Kopf- und Kapitalmehrheit
Zur Annahme des Sanierungsplans ist es gem § 147 Abs 1 IO erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden, stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden, stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Wird nur eine Mehrheit erreicht, so kann der Schuldner gem § 147 Abs 2 IO bis zum Schluss der Tagsatzung beantragen, dass bei einer neuerlichen Tagsatzung neu abgestimmt wird. Im Fall der neuerlichen Abstimmung sind die Gläubiger nicht an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung gebunden.