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5.11.10 Änderung des Sanierungsplans
Wenn der Schuldner in der Sanierungsplantagsatzung den Sanierungsplan ändert oder einen neuen Vorschlag unterbreitet, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger in der Tagsatzung anwesend sind, was idR nicht der Fall ist, die Abstimmung darüber gemäß § 145a IO nur dann zuzulassen, wenn der geänderte oder neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist. Das Recht zur Änderung des Sanierungsplans und zur Unterbreitung eines neuen Vorschlags steht nur dem Schuldner zu. Die Änderung oder neue Unterbreitung ist dann zulässig, wenn der geänderte oder neue Vorschlag als solcher nicht unzulässig ist, auch wenn der Vorschlag ungünstiger sein sollte. Es bedarf einer neuerlichen Prüfung der Unzulässigkeitsgründe.