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Dokument-ID: 532255
5.7.5 Äußerung des Schuldners
Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gemäß § 118 Abs 1 IO die Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 IO bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Der Insolvenzverwalter hat die Äußerung des Schuldners bereits vor Einholung des Beschlusses des Gläubigerausschusses einzuholen.