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Dokument-ID: 356465
11.6.7 Aktiv- und Passivlegitimation
In der Regel wird bei der Titelergänzungsklage der aus dem Exekutionstitel berechtigte Gläubiger als Kläger die Klage gegen den Verpflichteten als Beklagten richten. Voraussetzung der passiven Klagslegitimation ist, dass der zu ergänzende Exekutionstitel noch besteht. Die bereits zugesprochene Leistung oder die vergleichsweise übernommene Verpflichtung darf nicht mehr zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. • [Fußnote: RZ 1998, 282.]