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Dokument-ID: 355288
11.5.5 Aktiv- und Passivlegitimation
Bei der Exszindierungsklage ist der Dritte aktivlegitimiert, dessen behauptetes Recht die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Beim Kläger muss es sich jedenfalls um eine von der verpflichteten Partei unterschiedliche Person handeln; diese Eigenschaft muss bei der ersten Vollzugshandlung und im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorliegen. Ein mithaftender Dritter ist dann nicht mehr zur Exszindierungsklage berechtigt, wenn auch gegen ihn Exekution auf den betroffenen Gegenstand geführt wird.