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12.17.1 Aktivlegitimation
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens steht der Anfechtungsanspruch der Insolvenzmasse und nicht dem Schuldner oder einzelnen Insolvenzgläubigern zu. Er kann daher nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dem Insolvenzverwalter kommt daher das so genannte Anfechtungsmonopol zu. • [Fußnote: OGH 11.11.1999, 8 Ob 140/99t.] Das Anfechtungsmonopol bindet alle Insolvenzgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter. • [Fußnote: OGH JBl 2010, 193 (König).] Für Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist dies in § 172 Abs 1 Z 1 IO festgelegt, der die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs in den Kompetenzbereich des Sanierungsverwalters legt. Die Parteienbezeichnung hat zu lauten „XY als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von Z“.