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Dokument-ID: 1058195
9.12.1 Zuständigkeit
Der Vollzug einer bewilligten Exekution erfolgt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet, entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane, die dabei im Auftrag und unter der Leitung des Gerichts handeln. Als Vollstreckungsorgan schreiten gem § 24 Abs 1 EO die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden. Wenn bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig sind, so hat gem § 24 Abs 2 EO eine Geschäftsverteilung nach Gebieten zu erfolgen.