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5.11.1 Allgemeines
Ein Insolvenzverfahren wird als Konkursverfahren eröffnet, wenn der Schuldner nicht vor Verfahrenseröffnung einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt und dessen Annahme beantragt. Die Eröffnung des Konkursverfahrens bedeutet aber nicht, dass das Verfahren ausschließlich mit einer Liquidation enden muss. Vielmehr hat der Schuldner auch im Konkursverfahren die Möglichkeit, seinen Gläubigern einen Sanierungsplan vorzuschlagen. Wie auch im Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung kommt das Antragsrecht ausschließlich dem Schuldner zu. Weder der Masseverwalter, ein Gläubiger oder ein Dritter können einen solchen Antrag stellen. Das Sanierungsplanverfahren kann auch nicht von Amts wegen eingeleitet werden.