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Dokument-ID: 830734
3.11.1 Allgemeines
In § 69 EO ist geregelt, wie vorzugehen ist, wenn das Exekutions- und das Bewilligungsgericht auseinanderfallen. § 69 Abs 1 EO bestimmt für diesen Fall, dass das Bewilligungsgericht das zuständige Exekutionsgericht um den Exekutionsvollzug zu ersuchen hat. Seit der EO-Novelle 1995 sind das Bewilligungs- und das Exekutionsgericht idR dasselbe, es kann aber in Einzelfällen zu einem Auseinanderfallen kommen.