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Dokument-ID: 847356
3.7.1 Allgemeines
§ 10 Abs 1 IO bestimmt, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden kann. Gem Abs 2 sind Zurückbehaltungsrechte im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.