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2.1 Allgemeines
Das Bauträgervertragsgesetz, kurz BTVG, ist gemäß dessen § 1 Abs 1 auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als EUR 150,– pro Quadratmeter Nutzfläche an den Bauträger oder an Dritte entrichten muss. Es sind dabei alle Zahlungen zu berücksichtigen, die mit dem Bauträgervertrag im rechtlichen Zusammenhang stehen. • [Fußnote: Gartner, Die BTVG-Novelle 2008, bbl 2008, 141.] Es sollen jedoch nur solche Sonder- oder Zusatzleistungen erfasst sein, die in einem unmittelbaren Konnex mit dem Bauträgervertrag stehen und von denen der Bauträger weiß oder wissen sollte.