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2.12.1 Allgemeines
Gem § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat, vom Bauträger zurückfordern. Der Bauträger hat für solche Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die dreijährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruchs beginnt unmittelbar mit der Zahlung zu laufen. • [Fußnote: Würth in Rummel ABGB, 3. Auflage, § 14 BTVG Rz 2.] Der Rückforderungsanspruch des Erwerbers setzt kein Verschulden des Bauträgers an der Leistung des Erwerbers voraus. • [Fußnote: Engin-Deniz, BTVG, 2. Auflage, § 15 Rz 1.]