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1.11.1 Allgemeines
Öffentliche Bekanntmachungen im Eröffnungsstaat richten sich nach innerstaatlichem Recht. Die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten eröffneten Insolvenzverfahren des Anhang A oder B ist von der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung unabhängig; die Anerkennung erfolgt automatisch. • [Fußnote: Siehe dazu näher Kapitel 1.7.] Dennoch besteht im Interesse der Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs ein Bedürfnis nach einer öffentlichen Bekanntmachung auch in anderen Staaten als dem der Verfahrenseröffnung. Dies kann zB für die schuldbefreiende Wirkung einer nach Verfahrenseröffnung erbrachten Leistung von Bedeutung sein.