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1.15.1 Allgemeines
Die EuInsVO ist gem Erwägungsgrund 22 vom Grundsatz des wechselseitigen Vertrauens in die Rechtsordnungen und die Rsp der Mitgliedstaaten geprägt. Der Ordre-Public-Vorbehalt des Art 26 EuInsVO stellt eine traditionelle Ausnahme davon dar, die der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen nach der EuInsVO entgegensteht. Es sind aber nur offensichtliche Ordre-Public-Verstöße relevant und darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Art 34 EuGVVO, • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 1.] nach dem jeder Ordre-Public-Vorbehalt geltend gemacht werden kann.