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7.1 Allgemeines
Der Schuldner sollte im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens sämtliches Vermögen, sohin auch Liegenschaftsvermögen offenlegen. Dieses ist entweder dem Eröffnungsantrag, wenn der Schuldner einen Eigenantrag gestellt hat, oder einem diesem angeschlossenen Status zu entnehmen. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gläubigerantrags erfolgt, muss der Schuldner im Eröffnungsverfahren, sofern er daran teilnimmt, spätestens aber in der ersten Gläubigerversammlung ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und vor Gericht unterfertigen. Darin hat der Schuldner ebenfalls Liegenschaftsvermögen offenzulegen.