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Dokument-ID: 1178122
5.2.1 Allgemeines
Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie gem § 346 Abs 1 EO aufgrund eines Auftrags des Exekutionsgerichts vom Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.