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5.3.1 Allgemeines
Die Herausgabeexekution bei einem Dritten ist in § 347 EO geregelt. Der Gerichtsvollzieher hat die bewegliche Sache dem Dritten abzunehmen und an den Gläubiger auszuhändigen, wenn der Dritte zur Herausgabe der Sachen bereit ist. Verweigert der Dritte hingegen die Herausgabe, so kann der betreibende Gläubiger gem § 347 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.