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5.5.1 Allgemeines
Wenn eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkeigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen ist, so hat das Vollstreckungsorgan gem § 349 Abs 1 EO die zu diesem Zweck erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 bis 348 EO sinngemäße Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.