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Dokument-ID: 1178200
5.8.1 Allgemeines
Die Zivilteilung ist in § 352 EO geregelt. Dieser bestimmt, dass auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit den folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden sind: