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5.9.1 Allgemeines
Die Durchsetzung vertretbarer Leistungsverpflichtungen ist in § 353 EO geregelt. Wenn der Verpflichtete eine Handlung vorzunehmen hat, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, ist der betreibende Gläubiger gem § 353 Abs 1 EO auf Antrag von dem die Exekution bewilligenden Gericht zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Der betreibende Gläubiger kann gem § 353 Abs 2 EO zugleich beantragen, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten aufzutragen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.