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5.10.1 Allgemeines
Die Erwirkung unvertretbarer Handlungen ist in den §§ 354 EO geregelt. Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird gem § 354 Abs 1 EO dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird. Die Exekution hat gem § 354 Abs 2 EO mit Androhung der für den Fall der Säumnis zu verhängenden Strafe zu beginnen.