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5.12.1 Allgemeines
Die Wiederherstellung des früheren Zustands ist in § 356 EO geregelt. Wenn im Fall des § 355 EO durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem Recht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger gem § 356 Abs 1 EO auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wiederherstellen zu lassen. Der Beschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist gem § 356 Abs 2 EO in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.