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5.15.1 Allgemeines
Die Interessenklage ist in § 368 EO geregelt. Abs 1 bestimmt, dass der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens durch die Naturalexekution in den in Abs 2 genannten Fällen nicht berührt wird. Diese Ansprüche können gem Abs 2 jederzeit unter Verzicht auf die Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens oder nach fruchtloser Durchführung derselben, nach Wahl des betreibenden Gläubigers bei dem sonst dafür zuständigen Gericht oder beim Exekutionsgericht mittels Klage geltend gemacht werden.