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Neu Dokument-ID: 1186450

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.16.1 Allgemeines

Die Bewilligung der Exekution zum Zweck der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt gem § 369 Abs 1 EO die Bewilligung der Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

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