© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 356588

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.3.2 Andere Aufschiebungsgründe

Zusätzlich zu § 42 EO enthält die EO auch noch andere Bestimmungen, die zu einer Aufschiebung des Verfahrens führen können: § 45a EO, wonach alle Exekutionen, die zur Hereinbringung von Geldforderungen geführt werden, aufgrund einer getroffenen Zahlungsvereinbarung aufgeschoben werden können, § 200a EO, wobei die Aufschiebung nach § 45a nur bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist, sowie in den §§ 201, 202 Abs 2 EO Anordnung der Zwangsverwaltung anstelle der Zwangsversteigerung, § 264a, wonach bei Zusammentreffen von Fahrnis- und Forderungsexekution die Fahrnisexekution solange aufgeschoben wird, bis feststeht, dass die Forderungsexekution nicht erfolgreich ist. Bei einem Übernahmeantrag spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin findet auch eine Aufschiebung statt. • [Fußnote: § 271 Abs 2 EO verweist auf § 204 EO.] 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop