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Dokument-ID: 482840
2.2 Anerkennung von Entscheidungen in ausländischen Insolvenzverfahren
§ 240 Abs 4 IO unterscheidet zwischen zwei Arten von Exekutionstiteln. Für Titel, deren Exekution zur Durchführung des Insolvenzverfahrens notwendig ist, schafft die Insolvenzordnung eine eigene Grundlage für die Vollstreckung. Sie bedürfen nur mehr des Exequaturverfahrens nach den §§ 82 f EO. Die Erleichterung besteht darin, dass dann die Gegenseitigkeit, die in § 79 Abs 2 EO gefordert wird, nicht vorliegen muss.