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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.6.2 Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen (§ 29 Z 1 IO)

Zum Vorliegen der Unentgeltlichkeit

Für die Anfechtung nach § 29 Z 1 IO genügt es, dass objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt. Es bedarf keiner Kenntnis des Beschenkten von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners. • [Fußnote: OGH 23.04.1952, SZ 25/101.]  Zu den unentgeltlichen Verfügungen gehören nicht nur Schenkungen, sondern auch einseitige Verfügungen. Die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts ist irrelevant. • [Fußnote: OGH 15.12.1999, 6 Ob 167/99y.] 

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